eZustellung für Behörden
eZustellung ab 1.12.2019 - Informationen für die öffentliche Verwaltung
Ab 1.1.2020 tritt das Recht auf elektronischen Verkehr mit Behörden gemäß § 1a E‑Government-Gesetz in Kraft. Das bedeutet: Alle Bundesbehörden müssen elektronische Zustellungen an Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmen ermöglichen.
Behörden können aber auch Empfängerinnen von elektronischen Zustellungen sein.
Behörde als Versenderin
Per Gesetz sind zwar nur Bundesbehörden und jene, die Bundesgesetze umsetzen, verpflichtet die elektronische Zustellung ab 1.12.2019 zu ermöglichen, die Erwartungshaltung der Verwaltungskunden wird auch die übrigen Behörden treffen. Es ist von einer faktischen "Sogwirkung" auszugehen, da die Verwaltungskunden nicht zwischen unmittelbarer und mittelbarer Bundesverwaltung unterscheiden und auf ihr "Recht" hinweisen werden.
Auch Unternehmen werden mit 1.1.2020 zur Teilnahme an der elektronischen Zustellung gemäß § 1b E‑Government-Gesetz verpflichtet, wodurch auch hier die Erwartungshaltung auf elektronische Zustellungen generell steigen wird.
Die Vorteile für die Behörde als Versenderin
- Die Auswahl des Zustellsystems erfolgt durch die Behörde – und nicht durch die Empfängerin bzw. den Empfänger.
- Es gibt keine gesetzliche Preisbindung für den Versand elektronischer Zustellungen mehr.
- Kommunikationssysteme der Behörden (z.B. jenes des Bundesministeriums für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort) können für den Versand von nicht-nachweislichen Zustellungen genutzt werden.
- Ein zentrales Teilnehmerverzeichnis umfasst alle adressierbaren Empfängerinnen und Empfänger.
- Das elektronische Postfach "MeinPostkorb", das für Bürgerinnen und Bürger in oesterreich.gv.at sowie der App "Digitales Amt" und für Behörden und Unternehmen im Unternehmensserviceportal verfügbar ist, wird zentrale Stelle zur Abholung elektronischer Zustellungen.
- Für ERV-Teilnehmerinnen und -Teilnehmer ist eine Weiterleitung in den ERV konfigurierbar.
- Es besteht die Möglichkeit zur Nutzung einer Schnittstelle zur automatischen Abholung von behördlichen Nachrichten, z.B. in die eigene Unternehmens-/Verfahrens-Softwarelösung.
- Durch die Übernahme der Unternehmen aus FinanzOnline und ERV ins zentrale Teilnehmerverzeichnis ist ab 1.12.2019 automatisch eine große Anzahl von adressierbaren Empfängerinnen und Empfängern vorhanden.
Behörde als Empfängerin
Neben Privatpersonen und Unternehmen können auch Behörden Empfängerinnen der elektronischen Zustellung sein.
Die Vorteile für die Behörde als Empfängerin
- Behördliche Nachrichten werden künftig im Unternehmensserviceportal zentral im kostenlosen elektronischen Postfach "MeinPostkorb" zugestellt. Ein Einstieg in verschiedene Zustellpostfächer ist somit nicht mehr notwendig. Ist eine neue Nachricht eingetroffen, wird die Behörde darüber per E-Mail verständigt.
- "MeinPostkorb" ist garantiert SPAM-frei und rund um die Uhr aktiv. Sofort nach Eröffnung sind alle Vorteile nutzbar.
- Die Nutzung von Handy-Signatur oder Bürgerkarte zu Identifizierung sowie durchgängig verschlüsselte Leitungen gewährleisten höchste Sicherheit.
- Es gibt keine "gelben Zettel" mehr. Der Weg zur Post entfällt.
- Die eZustellung ermöglicht kürzere Verfahrenszeiten.
- Für Teilnehmerinnen und Teilnehmer des Elektronischen Rechtsverkehrs (ERV) ist eine Weiterleitung in den ERV konfigurierbar.
- Es besteht die Möglichkeit zur Nutzung einer Schnittstelle zur automatischen Abholung von behördlichen Nachrichten, z.B. in die eigene Unternehmens-/Verfahrens-Softwarelösung.
Voraussetzungen für die Teilnahme
Um als Behörde elektronische Zustellungen erhalten zu können, müssen folgende Schritte gesetzt werden:
- Stammzahl: Gemäß § 6 Abs. 3 E-GovG können die im Ergänzungsregister für sonstige Betroffene vergebene Ordnungsnummer, die Firmenbuchnummer oder die ZVR-Nummer verwendet werden.
- USP-Konto und Postbevollmächtigter: Zur Nutzung des elektronischen Postfachs "MeinPostkorb" muss die Behörde über ein Konto im Unternehmensserviceportal (usp.gv.at) und zumindest über eine USP-Anwenderin bzw. einen USP-Anwender mit der Rolle "Postbevollmächtigter" verfügen.
- Registrierung am Teilnehmerverzeichnis: Um als Behörde an der elektronischen Zustellung teilnehmen zu können, muss über das elektronische Postfach "MeinPostkorb" im Unternehmensserviceportal eine Registrierung am Teilnehmerverzeichnis vorgenommen werden.
- Abholung der elektronischen Zustellungen: Die Abholung erfolgt über das elektronische Postfach "MeinPostkorb" unter usp.gv.at.
Hinweis
E-Zustellung: Wenn Sie als Behörde oder Gericht dem BMDW im Rahmen der E-Zustellung Dokumente übermitteln möchten, können Sie dies unter Angabe unserer ERsB-Stammzahl 9110024956250 durchführen.
Weiterführende Informationen
- WHITEPAPER eZustellung ab 1.12.2019 für Behörden (PDF, 550 KB)
- End-To-End Testkonzept für Versender (PDF, 850 KB)
- Fragen und Antworten zur elektronischen Zustellung für Behörden als Versender und Empfänger (FAQs)
- Teilnehmerverzeichnis - Technische Information für Versender (PDF, 1 MB)
- Rückkanal - Informationen zur Nutzung für Versender (PDF, 461 KB)
Kontakt
Für technische Fragen zur elektronischen Zustellung können Sie sich auch wenden an: info@usp.gv.at
Digitalisierung und E-Government: digitalisierung@bmdw.gv.at