Außenwirtschaftskontrollen
Das EU-Recht geht vom Grundsatz der Exportfreiheit für Waren der Gemeinschaft in Drittländer aus. Von diesem Grundsatz wird bei der Kontrolle strategisch relevanter Güter (vor allem Waffen, Verteidigungsgüter und Güter mit doppeltem Verwendungszweck) aus Gründen der nationalen Sicherheit, zur Sicherung des friedlichen Zusammenlebens der Nationen und des Schutzes vor terroristischen Aktivitäten abgegangen. Neben der Einhaltung von nationalen und EU-Rechtsvorschriften sind internationale Abkommen, Embargobeschlüsse der UN und der EU sowie OSZE als primäre und sekundäre Rechtsquellen von Bedeutung.
Ob Waren oder Dienstleistungen nur mit einer Genehmigung des Bundesministeriums für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort (BMDW) exportiert werden dürfen oder einem Exportverbot unterliegen, hängt in erster Linie davon ab, ob diese – oder der Empfänger selbst – in einer europäischen oder nationalen Güter- bzw. Personenliste genannt – "gelistet" – sind. Des Weiteren gibt es europäische und nationale Genehmigungspflichten für nichtgelistete Güter aufgrund ihres Verwendungszweckes, sogenannte "catch-all"-Regelungen. Im Allgemeinen ist eine Ausfuhr genehmigungsfähig, wenn die Kriterien des Außenwirtschaftsgesetzes 2011 erfüllt sind (im 2. Hauptstück des AußWG 2011 aufgezählt).
Der Zuständigkeitsbereich der Abteilung für Außenwirtschaftskontrollen umfasst die Exportkontrolle sowie die Importkontrolle.
Weiterführende Informationen
Formulare
Kontakt
Abteilung Außenwirtschaftskontrollen III/2: aussenwirtschaftskontrollen@bmdw.gv.at