Dual-Use Güter
Antrag auf Erteilung einer Ausfuhr-/ Verbringungsgenehmigung für Dual-Use-Güter gemäß Verordnung (EG) Nr.428/2009 in der Fassung der Verordnung (EU) Nr.1232/2011 und delegierte Verordnung (EU) 2018/1922 zur Änderung der VO (EG) 428/2009 (Aktualisierung der Anhänge I, IIa bis IIg und IV).
Hinweis: Anträge nach Iran und Russland (für Güter gem. Anhang II der Verordnung (EU) Nr.833/2014) siehe unter Embargo.
Welche Unterlagen sind erforderlich?
- Elektronische Antragstellung: Für die elektronische Beantragung ist die Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten gemäß § 50 AußWG 2011 mittels Formular Bestellung zum/zur verantwortlichen Beauftragten (barrierefreie Version BMDW Form 24) Voraussetzung
- EUC for Dual Use Items ist im elektronischen Antrag einzufügen
- Technische Beschreibung der Güter gem. den Kriterien des Anhangs I bzw. IV der delegierten Verordnung (EU) 2018/1922 und Datenblätter - sind im elektronischen Antrag einzufügen
- Ausschließlich für den Fall, dass die elektronische Antragstellung nicht zumutbar ist und die technischen Voraussetzungen nicht vorhanden sind (eine entsprechende Stellungnahme ist abzugeben, siehe § 53 AußWG 2011, BGBl. I Nr. 26 idgF), sind
- Antragsformular (über die Eingabemaske für Papieranträge zu erstellen, ausdrucken und rechtsverbindlich unterfertigen)
- EUC for Dual Use Items
- Stichtagsauszug des aktuellen Firmenbuchauszugs mit Gewerberegister-Daten (nicht älter als drei Monate)
- Technische Beschreibung der Güter gem. den Kriterien des Anhangs I bzw. IV der delegierten Verordnung (EU) 2018/1922 und Datenblätter
per Post zu übermitteln.
Weitere Informationen und Hinweise finden Sie im Hinweisblatt zum Antrag.
Beachten Sie die Möglichkeit der Nutzung der Allgemeingenehmigungen.
Kontakt
Abteilung Außenwirtschaftskontrollen: aussenwirtschaftskontrollen@bmdw.gv.at