Meldungen gemäß § 19 Abs. 3 AußWG 2011 idgF
Folgende Vorgänge sind dem BMDW vor ihrer Durchführung gemäß § 19 Abs. 3 AußWG 2011 iVm § 5 1. AußWV 2011 jeweils idgF zu melden:
Bei Ausfuhren:
Die Ausfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck, die nicht in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 idgF angeführt sind, oder die der Allgemeinen Ausfuhrgenehmigung gemäß Art. 9 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 idgF, oder einer Allgemeingenehmigung gemäß § 3 Abs. 1 unterliegen,
- wenn begründeter Verdacht besteht, dass die Güter ganz oder teilweise für einen der in Art. 4 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 idgF genannten Verwendungszwecke bestimmt sind oder bestimmt sein können (§ 5 Abs. 1 Z 1 1. AußWV) oder
- wenn bekannt ist, dass die Güter ganz oder teilweise für einen der in Art. 4 Abs. 1, 2 oder 3 der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 idgF genannten Verwendungszwecke bestimmt sind (§ 5 Abs. 1 Z 2 1. AußWV)
Bei Vermittlung:
Die Vermittlung von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck, unabhängig davon, ob diese Güter in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 idgF angeführt sind,
- wenn bekannt ist oder begründeter Verdacht besteht, dass die Güter ganz oder teilweise für einen der in Art. 4 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 idgF genannten Verwendungszwecke bestimmt sind oder bestimmt sein können (§ 5 Abs. 3 Z 1 1. AußWV) oder
- wenn bekannt ist, dass die Güter ganz oder teilweise für einen der in Art. 4 Abs. 2 oder 3 der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 idgF genannten Verwendungszwecke bestimmt sind (§ 5 Abs. 3 Z 2 1. AußWV)
Weitere Informationen
- Ausgefülltes und rechtsverbindlich unterfertigtes Meldungsformular (barrierefreie Version) inkl. der darin angeführten Dokumente
- Per Email an das Postfach der Abteilung Außenwirtschaftskontrollen aussenwirtschaftskontrollen@bmdw.gv.at zu übermitteln
Kontakt
Abteilung Außenwirtschaftskontrollen: aussenwirtschaftskontrollen@bmdw.gv.at