Allgemeine Informationen
- für den Import, den Export, die Durchfuhr und die Vermittlung von Chemikalien der Kategorie 1 und 6 sowie für die Entwicklung, die Herstellung, die Bearbeitung, den Erwerb, den Besitz, die Lagerung, die Weitergabe, das Zurückbehaltung und die Verwendung von Chemikalien der Kategorie 1 ist bestehen Genehmigungspflichten
- für die der Chemikalien Kategorien 1 bis 6 sind die Mengenschwellen der Anlage 4 1. AußWV 2011 die eine Meldepflicht (Jahresvorausmeldung und Jahresabschlussmeldung) zur Folge haben zu beachten
- der Handel mit gelisteten Chemikalien unterliegt ebenfalls bestimmten Meldeverfahren
- die von der CWK betroffenen Unternehmen haben der Behörde einen CWK-Verantwortlichen zu nennen, der für die rechtskonforme Umsetzung der Anforderungen aus der CWK verantwortlich ist
- Betriebe, die gelistete Chemikalien herstellen oder verarbeiten, haben sich auf eine möglichen Inspektion durch die OPCW vorzubereiten
Auf die Strafbestimmung bei Verletzung im Zusammenhang mit den gelisteten Chemikalien - siehe §81 AußWG 2011 - wird aufmerksam gemacht.
Kontakt
Abteilung "Außenwirtschaftskontrollen" - aussenwirtschaftskontrollen@bmdw.gv.at
Nationale Behörde zur Chemiewaffenkonvention: post.cwk@bmdw.gv.at