Allgemeingenehmigungen – Registrierungsvorgang und Meldepflichten
Allgemeingenehmigungen
- werden durch EU-Verordnung ("Dual Use"-Verordnung (EG) Nr. 428/2009 idgF, "Anti-Folter"-Verordnung (EG) Nr. 2019/125) oder nationales Gesetz / nationale Verordnung (AußWG 2011 BGBl. I Nr. 26 idgF, 1. AußWG 2011 BGBl. II Nr. 343 idgF) erteilt,
- betreffen bestimmte Güter/Vorgänge/Bestimmungsländer (festgelegt in der jeweiligen Allgemeinengenehmigung),
- erfordern bestimmte Voraussetzungen für ihre Inanspruchnahme in Form der Registrierung für eine entsprechende Allgemeingenehmigung
- Online Antragstellung für bereits registrierte und aktivierte Benutzer:
Zugang zum Portal Außenwirtschaftsadministration für Exporteure - Antragstellung in Papierform für noch nicht registrierte und aktivierte Benutzer:
Elektronische Eingabe zur Erstellung von Anträgen in Papierform - sowie die Nennung eines oder mehrerer verantwortlichen/er Beauftragten/er gemäß §§ 50 und 51 AußWG 2011
mittels Formular Bestellung zum/zur verantwortlichen Beauftragten (PDF, 149 KB) (barrierefreie Version BMDW Form 24) (PDF, 112 KB)
- Online Antragstellung für bereits registrierte und aktivierte Benutzer:
Meldeverpflichtungen
Verwenden Sie zur jährlichen Meldung der aggregierten Daten in elektronischer Form oder in Papierform (für noch nicht aktivierte Benutzer) das verfügbare Meldeformular.
Welche Allgemeingenehmigungen der EU gibt es für Dual Use Güter?
In der Ausfuhr von Dual-Use-Gütern gibt es EU-weit gültig:
- EU001 – Ausfuhr von Dual-Use-Gütern gemäß Anhang II in bestimmte Destinationen
- EU002 – Ausfuhr gewisser Dual-Use-Güter in gewisse Destinationen
- EU003 – Ausfuhr nach Reparatur/Austausch
- EU004 – vorübergehende Ausfuhr für Ausstellungen oder Messen
- EU005 – Telekommunikation
- EU006 – Chemikalien
Neu: Allgemeingenehmigung der EU für "Foltergüter"
Mit der Novelle zur Verordnung (EG) Nr. 2019/125 ("Anti-Folter"-Verordnung) wurde eine Allgemeingenehmigung zur Ausfuhr von Gütern, die zur Vollstreckung der Todesstrafe verwendet werden könnten, eingeführt (Anhang IIIb). Diese Allgemeingenehmigung begünstigt Ausfuhren in Länder, die die Todesstrafe abgeschafft haben und kann ab sofort genutzt werden.
- EU GEA 2019/125 – Ausfuhr von Gütern, die zur Vollstreckung der Todesstrafe verwendet werden könnten (gemäß Anhang IIIb in bestimmte Destinationen).
Welche nationalen österreichischen Allgemeingenehmigungen gibt es für Dual Use Güter?
Mit der Novelle vom 17. Dezember 2015 zur Ersten Außenwirtschaftsverordnung (BGBl. II Nr. 430/2015) wurden zusätzliche nationale Allgemeingenehmigungen für die Ausfuhr von Dual-Use-Gütern geschaffen (AT002-AT004) und die bisherige AT001 leicht ergänzt.
- AT001 Die bestehende Allgemeingenehmigung für bestimmte Wiederausfuhren erfasst nun auch Technologie, die mit Eintragungen ergänzt worden ist, die weder alleine noch in Verbindung mit der wiederauszuführenden Unterlage eine Nutzung erlauben, die über die vor der Ergänzung bestehenden Nutzungsmöglichkeit hinausgeht (§ 3 Abs. 1 lit. c)
- AT002 für Bagatellsendungen: wenn nach dem der Ausfuhr zugrunde liegenden Vertrag Güter geliefert werden sollen, deren Warenwert insgesamt nicht mehr als 5 000 Euro beträgt (§ 3a)
- AT003 für Ventile und Pumpen der Ausfuhrlistennummern 2B350g und 2B350i in bestimmte Länder (§ 3b)
- AT004 für Frequenzumwandler der Ausfuhrlistennummer 3A225 und darauf bezügliche Software und Technologie (§ 3c)
Welche Allgemeingenehmigungen gibt es für die Verbringung von Verteidigungsgütern in EU-Staaten?
Mit der Novelle vom 17. Dezember 2015 zur Ersten Außenwirtschaftsverordnung (BGBl. II Nr. 430/2015) wurden zusätzliche Allgemeingenehmigungen für die Verbringung von Verteidigungsgütern geschaffen (IVER 7-9) und die bisherige IVER 6 stark erweitert.
Für die Verbringung von Verteidigungsgütern gibt es:
- IVER 1 wenn der Lieferant oder der Empfänger eine Regierungsstelle ist
- IVER 2 wenn der Lieferant das österreichische Bundesheer ist
- IVER 3 wenn der Empfänger den Streitkräften eines anderen EU-Mitgliedstaates angehört
- IVER 4 für Lieferungen an zertifizierte Unternehmen, wenn ein zertifiziertes Unternehmen in einem anderen EU-Mitgliedstaat der Empfänger ist
- IVER 5 für Bestandteile (wenn ausschließlich Güter verbracht werden, die nur als Bestandteile anderer Güter verwendet werden können) inkl. einer formlosen Erklärung / Bescheinigung vom Abnehmer vor der Lieferung (als verbindliche Erklärung,)
Diese Allgemeingenehmigung für Bestandteile kann immer verwendet werden: an Empfänger, von denen eine gültige Erklärung, dass die verbrachten Bestandteile in seine eigenen Güter integriert sind oder integriert werden oder nur zum Zwecke der Wartung oder Reparatur selbständig verbracht werden ohne jede weitere Beschränkung, an andere Empfänger, welche diese Erklärung nicht abgegeben haben, müssen diese nachweislich über die Ausfuhrbeschränkungen informiert werden - IVER 6 NEU – für Verbringungen, für die ein Erlaubnisschein gemäß § 37 Abs. 1 oder eine Genehmigung gemäß § 37 Abs. 2 WaffG ausgestellt wurde (§ 8 Abs. 2 1. AußWV)
- IVER 7 NEU – für Technologie in das Versendungsland zurück verbracht wird, die mit Eintragungen ergänzt worden ist, die weder alleine noch in Verbindung mit der wiederauszuführenden Unterlage eine Nutzung erlauben, die über die vor der Ergänzung bestehende Nutzungsmöglichkeit hinausgeht (§ 8 Abs. 2a 1. AußWV)
- IVER 8 NEU – für Güter der Position ML 6 (§ 8 Abs. 2b 1. AußWV )
- IVER 9 NEU – für Güter, die zwecks Kalibrierung, Oberflächenbehandlung, Tests oder Erprobung, oder Begutachtung vorübergehend in einen anderen EU-Mitgliedstaat verbracht oder nach einer solchen Maßnahme im Bundesgebiet in einen anderen EU-Mitgliedstaat an den ursprünglichen Versender zurückgesendet werden (§ 8 Abs. 2c 1. AußWV ).
Bitte beachten Sie:
Diese IVER - Allgemeingenehmigungen gelten nicht für die Ausfuhr von Verteidigungsgütern in Drittländer!
- Allgemeingenehmigungen Österreich
- Allgemeingenehmigungen der EU für Dual Use Güter
- Informationen zu Allgemeingenehmigungen
Kontakt
Abteilung Außenwirtschaftskontrollen III/2: aussenwirtschaftskontrollen@bmdw.gv.at