EU-Beihilfe-TGS
Beihilferechtliche Vereinbarung zwischen dem BMDW (V/1) und der Schönbrunner Tiergarten-Gesellschaft m.b.H. in Ergänzung zur Genehmigung durch das BMF (GZ: 2021-0.452.056)
Der am 16. 7. 2021 vom Bundesministerium für Finanzen (BMF) genehmigte Zuschuss für die Schönbrunner Tiergarten-Gesellschaft m.b.H. dient der Deckung des COVID-19 bedingten Betriebsverlustes für das Wirtschaftsjahr 2020 und somit dem Erhalt des kulturellen Erbes.
EU-beihilferechtliche Rechtsgrundlage:
Artikel 53 "Beihilfen für Kultur und die Erhaltung des kulturellen Erbes" der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung - AGVO), ABl.d.EU L 187 vom 26. 6. 2014, S.1.
Höhe des Zuschusses: 4,05 Mio. Euro
Neben den Kriterien des Art 53 AGVO sind die formalen Voraussetzungen Kapitel I und II AGVO erfüllt, insbesondere:
Gemäß Artikel 1 Absatz 4 lit a AGVO wurde vorab geprüft und festgestellt, dass keine Rückforderungsanordnung, aufgrund eines früheren Beschlusses der Europäischen Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist, vorliegt.
Zudem wurde gem. Artikel 1 Absatz 4 lit c AGVO geprüft und festgestellt, dass die Schönbrunner Tiergarten-Gesellschaft m.b.H. am 31. Dezember 2019 kein Unternehmen in Schwierigkeiten (UiS) gem. Artikel 2 Abs. 18 AGVO war.
Es wird bestätigt, dass die maximalen Beihilfeobergrenzen gemäß Artikel 53 AGVO nicht überschritten werden.
Wien, 27. 8. 2021
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