Gleichhaltung einer ausländischen Berufsausbildung mit der österreichischen Lehrabschlussprüfung
Eine im Ausland abgeschlossene Berufsausbildung kann vom Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort (BMDW) mit einer fachlich gleichwertigen Lehrabschlussprüfung gleichgehalten werden. Für die Antragstellung stehen folgende Möglichkeiten bereit:
Neu: Gleichhaltungsantrag nun auch als Online-Formular
- Antrag online mit Handysignatur als elektronische Unterschrift oder
- Antrag online ohne Handysignatur (Online-Formular zum Ausfüllen und Ausdrucken)
Achtung
Informationen zum Parteienverkehr:
Bis auf Weiteres findet kein Parteienverkehr satt. Soweit es möglich ist, übermitteln Sie Ihren Antrag bitte mit der Post oder online (auch in diesem Fall sind die für das Gleichhaltungsverfahren erforderlichen Originalunterlagen auf dem Postweg nachzureichen).
Kontakt: Berufsausbildung/Lehrlingsausbildung anerkennung-lehrabschluss@bmdw.gv.at
Neu: Gleichhaltungsantrag nun auch als Online-Formular
Gleichhaltungsantrag mit Handy Signatur
Der Gleichhaltungsantrag mit Handy Signatur kann entweder in Papierform oder in elektronischer Form gestellt werden. Die erforderlichen Unterlagen müssen dem BMDW - Abteilung IV/7 im Original oder in gerichtlich bzw. notariell beglaubigten Kopien zur Prüfung zur Verfügung gestellt werden. Die gescannten Unterlagen können aber bereits mit der Antragstellung übermittelt werden.
Gleichhaltungsantrag ohne Handy Signatur
Der Gleichhaltungsantrag ohne Handy Signatur kann nur in Papierform gestellt werden. Sie können dazu das Online-Formular verwenden und den ausgefüllten und unterschriebenen Antrag ausgedruckt und mitsamt der Unterlagen laut Beilagenblatt an das Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort auf dem Postweg senden oder persönlich abgeben.
Gleichhaltungsverfahren
Voraussetzungen für die Gleichhaltung sind der Nachweis von gleichwertigen fachlichen Kenntnissen und Fertigkeiten auf Grundlage des österreichischen Ausbildungsprofils/Berufsbildes (gemäß Ausbildungsordnung) und ein der österreichischen Lehrausbildung entsprechender Anteil an praktischen Ausbildungsteilen unter Berücksichtigung bereits erworbener Berufserfahrungen im In- oder Ausland (§ 27a Abs. 2 BAG).
Bei Ausbildungsunterschieden (z.B. bei fehlenden Kenntnissen/Fertigkeiten betreffend österreichische Vorschriften, die zur Berufsausübung unerlässlich sind), besteht die Möglichkeit zur auf Zulassung zu einer auf die praktischen Teile der Lehrabschlussprüfung eingeschränkten Ergänzungsprüfung (§ 27a Abs. 3 BAG).
Anerkennung bei Verlust von Dokumenten
Können Nachweise aufgrund von Flucht nicht vorgelegt werden, besteht für Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte die Möglichkeit einer Testung der beruflichen Qualifikation vor Einleitung des Verfahrens. Das hierzu geeignete Feststellungsverfahren wird von der Behörde festgelegt (§ 8 AuBG).
Gesetzliche Grundlagen sind § 27a Berufsausbildungsgesetz - BAG und das Anerkennungs- und Bewertungsgesetz - AuBG.
Berufsbildungsabkommen
Einige in Deutschland, Ungarn oder Südtirol abgeschlossene Berufsausbildungen sind aufgrund von Berufsbildungsabkommen gleichgehalten. Auf Ersuchen stellt das Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort eine Information darüber aus.
Umfassende Informationen zu den Möglichkeiten der Anerkennung beruflicher Qualifikationen in Österreich bietet die Website www.berufsanerkennung.at.
Weiterführende Informationen
- Gleichhaltungsantrag Lehrabschlussprüfung.pdf (PDF, 849 KB)
- Gleichhaltungsantrag Lehrabschlussprüfung mit Handy Signatur
- Gleichhaltungsantrag Lehrabschlussprüfung ohne Handy Signatur
- Ansuchen auf Ausstellung einer Information aufgrund eines Berufsbildungsabkommens mit Deutschland, Ungarn oder Südtirol (PDF, 4 MB)
- Berufsbildungsabkommen Österreich - Deutschland und Liste der vergleichbaren Bildungsabschlüsse Österreich - Deutschland (PDF, 414 KB)
- Berufsbildungsabkommen Österreich - Ungarn (PDF, 78 KB)
- § 27a Berufsausbildungsgesetz (BAG)
- Anerkennungs- und Bewertungsgesetz (AuBG)
- Folder "Anerkennung" (PDF, 249 KB)
- Gleichhaltung von Meisterprüfungszeugnissen und Befähigungsprüfungszeugnissen aus Österreich und der Autonomen Provinz Bozen (Südtirol)
- Gleichhaltung von Lehrabschlussprüfungszeugnissen aus Österreich und der Autonomen Provinz Bozen (Südtirol)
- Gleichhaltung des Ausbilderprüfungszeugnisses aus Österreich mit dem Prüfungszeugnis über den Prüfungsteil Berufspädagogik der Meisterprüfung der Autonomen Provinz Bozen (Südtirol)
Kontakt
Berufsausbildung/Lehrlingsausbildung: anerkennung-lehrabschluss@bmdw.gv.at